Wir bieten Ihnen Verhinderungspflege und Urlaubspflege an. In diesem Fall ersetzt ein Mitglied unseres Pflegeteams die Hilfskraft, von der Sie im Normalfall betreut werden. Urlaubs- oder Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die eigentlich tätige Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus diversen Gründen, verhindert ist.
Für Sie als Angehörige, die Ihre Liebsten selber pflegen, besteht meist eine erhebliche seelische und körperliche Belastung. Diese ist bei Pflegebedürftigen mit demenziellen Anzeichen besonders ausgeprägt. Mit unserer Verhinderungspflege bieten wir Ihnen als selbstpflegenden Angehörigen die Gelegenheit, sich eine Pause vom Pflegealltag zu nehmen. Gönnen Sie sich einfach einmal eine Ruhepause. Wir übernehmen in dieser Zeit die Vertretung für Sie, gerne auch stundenweise oder in Ihren gewünschten zeitlichen Abschnitten. Häufig wird ein Großteil der Betreuung pflegebedürftiger Patienten durch ihre Angehörigen geleistet.
Eine große Last trägt hierbei meist der Lebenspartner. Durch die ohnehin schon große seelische Belastung können Sie sich durch unseren Service zumindest körperlich einmal erholen und die Zeit für sich nutzen. So können Sie private Angelegenheiten erledigen. Sie können zum Friseur gehen, Besorgungen erledigen, Arzttermine wahrnehmen oder sogar verreisen und sich dadurch die verdiente Erholung gönnen. Schrecken Sie nicht davor zurück uns anzusprechen, Sie sind dadurch nicht weniger wichtig für die zu pflegenden Patienten. Sie brauchen diese Auszeiten für sich.
Selbstverständlich sind wir auch in Notsituationen schnell und zuverlässig für Sie da.
Das Pflegeversicherungsgesetz bietet zur zeitweiligen Entlastung der Pflegepersonen, aber auch zur Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, diese Leistung an.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Der Zeitraum muss nicht zusammenhängend sein, sondern kann nach dem individuellen Bedarf aufgeteilt werden, also auch stundenweise.
Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige als Pflegegrad 2 eingestuft ist. Der Nachweis der vorherigen Pflege in der häuslichen Umgebung über mindestens 6 Monate ist seit Juli 2025 nicht mehr erforderlich.
Die Pflegeversicherung trägt die Kosten bis zu einer Höhe von 3.539 Euro im Kalenderjahr (gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Stand Juli 2025).
- zeitweise Übernahme der körperbezogenen Pflegemaßnahmen
- zeitweise Übernahme der hauswirtschaftlichen Leistungen
- Begleitung, z. B. Spaziergänge mit der pflegebedürftigen Person oder gemeinsames Einkaufen, etc.
- Betreuung und Entlastung, bspw. gemeinsames Fernsehen
- ...oder schlicht „da“ sein, um bei Bedarf umgehend und zeitnah Unterstützung leisten zu können